ELAS-Satzung
SATZUNG
der Evangelischen Landesarbeitsgemeinschaft
für Suchtfragen in Niedersachsen (ELAS)
§ 1
(1) Die Evangelische Landesarbeitsgemeinschaft für Suchtfragen (ELAS) ist ein Fachverband der Diakonie in Niedersachsen.
(2) Sitz der ELAS ist Hannover.
§ 2
Entstehung, Zuordnung in der Diakonie
Die ELAS hat die Aufgabe, die evangelisch/diakonischen Suchthilfeangebote zu fördern. In Zusammenarbeit mit kirchlich/diakonischen und öffentlichen Stellen sowie den anderen Organisationen der Freien Wohlfahrtspflege, tritt sie für das Wohl und die Rechte von Abhängigkeit betroffener Menschen in jeder Lebenssituation ein.
Die ELAS ist der Zusammenschluss der Träger von Einrichtungen der Suchthilfe, die Mitglied im Diakonischen Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e. V. (DWiN e.V.) oder im Diakonischen Werk der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg e.V. (DWO e.V.) sind.
§ 3
Aufgaben
Der ELAS obliegt insbesondere:
(1) Die Wahrnehmung der Lebenslagen sowie die sozialpolitische und diakonische Interessenvertretung, der von Abhängigkeitserkrankungen betroffenen Menschen und deren Angehörige.
(2) Interessenvertretung sowie fachliche Zusammenarbeit in und mit anderen Verbänden und Institutionen insbesondere mit dem Gesamtverband für Suchthilfe e.V., Fachverband der Diakonie Deutschland und der Niedersächsischen Landesstelle für Suchtfragen.
(3) Wahrnehmung der Interessen gegenüber anderen Organisationen sowie Kosten- und Leistungsträgern.
(4) Organisation des fachlichen Austauschs und der konzeptionellen Weiterentwicklung der evangelischen Suchthilfe.
(5) Beratung über gesundheitspolitische Grundsatzfragen, die Auswirkungen auf die Suchthilfe haben können. Entwicklung und Umsetzung entsprechender Handlungskonzepte.
(6) Die Mitglieder unbeschadet der gliedkirchlichen Beratung und Aufsicht zu beraten und zu informieren, sie bei der Organisations-, Qualitätsentwicklung und Sicherstellung leistungsgerechter Entgelte zu unterstützen.
(7) Die Förderung der Vernetzung der Mitglieder.
(8) Die Fortbildung der hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(9) Die Aus- und Fortbildung der freiwilligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglieder des Verbandes können sein
- gemeinnützige, einem Diakonischen Werk in Niedersachsen angeschlossene Träger von Suchthilfeeinrichtungen und
- die niedersachsenweit tätigen Suchtselbsthilfeverbände werden, soweit sie Mitglied in einem Diakonischen Werk sind.
§ 5
Aufnahme, Austritt, Ausschluss
(1) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.
(2) Die Mitgliedschaft beinhaltet die Verpflichtung, Veränderungen der mitgliedschaftswichtigen Fakten i. S. des § 4 unverzüglich der Geschäftsstelle mitzuteilen.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt,
a) durch Austritt aus dem Verband. Er ist dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen.
b) wenn keine Mitgliedschaft mehr in einem der Diakonischen Werke besteht.
c) durch Ausschluss des Mitgliedes durch den Vorstand, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen trotz Mahnung und nach Anhörung nicht nachkommt oder durch sein Verhalten den Verbandsinteressen zuwiderhandelt. Gegen die Entscheidung kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen, die dann endgültig entscheidet.
§ 6
Organe des Verbandes
(1) Die Mitgliederversammlung
(2) Der Vorstand
§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus schriftlich bevollmächtigten Vertretern und Vertreterinnen der Mitglieder mit folgenden Maßgaben:
(2) Träger von
- stationären und teilstationären Einrichtungen,
- ambulanten Einrichtungen
erhalten bei 3 bis 20 Vollbeschäftigten eine Stimme. Bei mehr als 20 Vollbeschäftigten im Suchthilfebereich eine weitere Stimme. Teilzeitbeschäftigte sind in Vollzeitäquivalente umzurechnen.
Niedersachsenweit tätige Suchtselbsthilfeverbände erhalten eine Stimme.
Ein Träger kann nicht mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt in der Regel einmal jährlich.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens 20 % der Mitglieder den Antrag stellen.
(5) Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter/seiner Stellvertreterin schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor dem für die Versammlung bestimmten Termin erfolgen.
(6) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung und zur Beschlussfassung müssen schriftlich spätestens zwei Wochen vor der Sitzung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. Sie werden, mit Ausnahme von Satzungsänderungen, auf die Tagesordnung gesetzt. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können in der Versammlung als Dringlichkeitsanträge gestellt werden, wenn eine rechtzeitige Anmeldung nach Satz 1 nicht möglich war und drei Viertel der Anwesenden zustimmen.
§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Beratung über Grundsatzfragen nach § 3, Mitgestaltung dieser Bereiche und entsprechende Beschlussfassung;
(2) Wahl des Vorstandes – mit Ausnahme der zu berufenden Vorstandsmitglieder und des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin.
(3) Entgegennahme der Geschäftsberichte;
(4) Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 5 c;
(5) Beschlussfassung über die Auflösung der ELAS.
§ 9
Beratung und Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende des Vorstandes oder der Stellvertreter/die Stellvertreterin.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen zum Vorstand gilt jeweils der Kandidat/die Kandidatin als gewählt, der/die die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Änderungen des Vereinszweckes erfordern eine Zweidrittelmehrheit der Erschienenen, wobei mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein muss. Bei einer Beschlussunfähigkeit kann der Vorstand innerhalb von drei Monaten eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Beschlüsse über die Auflösung des Verbandes erfordern eine Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden oder dem Stellvertreter/der Stellvertreterin und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterschreiben ist.
§ 10
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) bis zu 6 auf der MV zu wählenden anwesenden stimmberechtigten Personen;
b) dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin;
c) bis zu 3 berufenen Personen, davon ein Vertreter/eine Vertreterin des DWiN.
d) je einem durch die niedersachsenweit tätigen Suchtselbsthilfeverbände benannten Mitglied
(2) In der Vorstandszusammensetzung sollen sich die Arbeitsfelder widerspiegeln.
(3) Der Vorstand zu Abs. 1 a wird durch die Mitgliederversammlung auf Dauer von 4 Jahren gewählt. Berufungen nach Abs. 1 c werden zeitlich entsprechend der Amtsperiode vorgenommen.
(4) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl bzw. erneute Berufung sind zulässig. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so findet bei gewählten nach Abs. 1 a eine Nachwahl auf einer der nächsten Mitgliederversammlungen, bei Berufenen nach Abs. 1 c die Berufung in einer der nächsten Vorstandssitzungen statt. Sie werden jeweils bis zum Ende der gesamten Amtsperiode gewählt oder berufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
(5) Ist ein Vorstandsmitglied nicht mehr für einen Träger i. S. des § 4 tätig, scheidet es aus dem Vorstand aus.
§ 11
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist verantwortlich für die Durchführung der in § 3 genannten Aufgaben und Zwecke; insbesondere veranlasst er die für den Verband und seine Mitglieder notwendigen Aktivitäten. Er hat die Mitgliederversammlung vorzubereiten und ihre Beschlüsse auszuführen.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben setzt der Vorstand Arbeitsgruppen und Ausschüsse ein, veranstaltet regelmäßig Tagungen und Fortbildungen, um die fachlichen Kenntnisse den aktuellen Anforderungen an die Breite und Tiefe der Suchthilfeangebote anzupassen und beteiligt sachkundige Personen.
(3) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich und unentgeltlich aus.
§ 12
Inkrafttreten/Übergangsvorschriften
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 17. Juni 2014 verabschiedet.
Die nach der bisherigen Ordnung bestimmten Vorstandsmitglieder gehören dem neuen Vorstand an. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.